Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; BtMG § 31; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 74
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter T. ) und von drei Jahren (Angeklagte K. ) verurteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht innerhalb des gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zum Nachteil der Angeklagten pauschal deren ausländische Vorstrafen berücksichtigt. Dies hält hier rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Allerdings dürfen bei der Strafzumessung grundsätzlich auch ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das Bundeszentralregister eingetragen worden sind (BayObLG MDR 1979, 72; Gribbohm in LK, 11. Aufl. § 46 Rdn. 164); denn sie sind Teil des Vorlebens des Täters (vgl. § 46 Abs. 2 StGB). Indes ermöglichen die lückenhaften Feststellungen des Landgerichts zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten dem Senat nicht die Prüfung, ob die Verwertung der Vorstrafen rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. ; BayObLG MDR 1979, 72; OLG Köln NStZ 2003, 421; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38). Soweit das Urteil überhaupt vage Angaben zu den Verurteilungszeitpunkten enthält, ist ihnen zu entnehmen, dass die Vorverurteilungen jedenfalls sehr lange zurückliegen und zu einem erheblichen Teil Taten betreffen, bei denen nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen wäre. Angesichts dieser Umstände hätte zumindest die strafschärfende Bewertung der weit zurückliegenden Vorstrafen besonderer Begründung bedurft (vgl. BGH wistra 1988, 64; StV 1992, 225; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 38a). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht.
Die Einziehung des sichergestellten Kokains und der als Transportmittel verwendeten Koffer gemäß § 74 StGB ist frei von Rechtsfehlern und kann daher bestehen bleiben.
Fundstelle(n):
XAAAC-53051
1Nachschlagewerk: nein