BGH Beschluss v. - 4 StR 242/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63

Instanzenzug: LG Bielefeld vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 23 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit die Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Tatzeiten widersprüchlich erscheinen (Tat II 2 im Verhältnis zu den Taten II 3-7, 18-25), beruht das Urteil nicht darauf, weil sich die Reihenfolge dieser Taten dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt. Der Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand.

Das Landgericht hat - den Ausführungen der Sachverständigen folgend - angenommen, dass der Angeklagte die Taten zum Nachteil seiner Nichten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge einer "schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, ängstlich-vermeidenden, passiv-aggressiven, unreifen und haltlosen Anteilen" begangen habe, "auf deren Grundlage er eine verfestigte Pädophilie entwickelt habe". Das pädophile Fehlverhalten habe sich "eingeschliffen und habituiert"; "Sexualität sei für den Angeklagten ohne deviante Verhaltensweisen nur noch eingeschränkt erlebbar".

Die Ausführungen des Landgerichts zur - für eine Anordnung nach § 63 StGB positiv festzustellenden - verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie belegen nicht, dass die Störung den Angeklagten so nachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23). Daher ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz in Form einer Pädophilie (zum Begriff: Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 F 65.4; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 4. Aufl. S. 289 f.), die zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter verwirklicht werden kann, ohne Weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht. Hingegen kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 168).

Den dargelegten Anforderungen an die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte im Tatzeitraum auch Sexualkontakte zu erwachsenen Frauen. Bis Ende Juli 2003 lebte er mit seiner - mittlerweile wieder von ihm geschiedenen - Ehefrau zusammen, mit der er eine im Juni 2001 geborene Tochter hat. Mit seiner Lebensgefährtin, die er im August 2003 kennen gelernt und mit der er von Februar 2004 bis zu seiner Festnahme im Jahre 2006 zusammengelebt hatte, kam es annähernd täglich, auf seinen Wunsch mitunter auch mehrfach zum Sexualkontakt, wobei sie neben vaginalem Geschlechtsverkehr auch Oral- und Analverkehr vollzogen. Dieses Sexualverhalten hätte zu der Erörterung gedrängt, weshalb der Angeklagte im Tatzeitraum nur erheblich eingeschränkt in der Lage gewesen sein soll, seinen pädophilen Neigungen zu widerstehen. In Anbetracht der intensiven Sexualkontakte zu erwachsenen Frauen ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte während des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau ein spezielles Interesse an kinderpornografischen Darstellungen gezeigt hatte [UA 38], eine Einengung auf ein deviantes Sexualverhalten in Gestalt einer schuldrelevanten süchtigen Entwicklung nicht dargetan. Über den Maßregelausspruch ist daher umfassend neu zu befinden.

Der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung lässt den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils unberührt, da eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hier von vornherein ausscheidet. Durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Strafzumessung ist der Angeklagte nicht beschwert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAC-53042

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