Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 238 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 3; StPO § 349 Abs. 2
Instanzenzug: LG Lüneburg vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beanstandungen des Verfahrens geben dem Senat Anlass zu den folgenden Ausführungen:
1. Die Besetzungsrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt auch, soweit die Verteidigerin beanstandet, der Vorsitzende habe die Hilfsschöffin H. zu Unrecht von der Dienstleistung entbunden. Diese hatte, als sie am Vortag der mehrtägigen Hauptverhandlung als Ersatz für die erkrankte Hauptschöffin fernmündlich geladen wurde, mitgeteilt, sie habe ein Kleinkind zu versorgen und könne zwar für den ersten Hauptverhandlungstag eine Betreuung sicherstellen, sei dann aber ohne jede Betreuungsmöglichkeit. Hierzu ist die Verteidigerin der Auffassung, die Entscheidung des Vorsitzenden sei willkürlich, und führt aus: "Wenn man wirklich will, findet man in einer solchen Situation ohne jeden Zweifel eine staatliche Stelle, die sachgerechte Kinderbetreuung übernimmt." Ergänzend berichtet sie, es schon erlebt zu haben, wie das Kind einer Schöffin während der Sitzung von einem Wachtmeister eines Gerichts mit Kartenspielen vor dem Sitzungssaal betreut wurde.
Damit belegt die Verteidigerin nicht eine willkürliche Richterentziehung, sondern nur einen bemerkenswerten Mangel an Verständnis für die Nöte der Mutter und die Bedürfnisse des Kindes.
2. Die Befangenheitsrüge versagt. Nach der dienstlichen Erklärung des Strafkammervorsitzenden, der die Verteidigung nicht entgegengetreten ist, liegt ihr folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Nach zweimonatiger Hauptverhandlung näherte sich die Beweisaufnahme aus Sicht der Strafkammer ihrem Ende. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob Beweisanträge der Verteidigung zu erwarten seien, erklärte die Verteidi-gerin des Angeklagten, Frau Rechtsanwältin A. (damals noch: Al. - ), am , sie werde wohl noch 30 bis 40 Beweisanträge stellen, ohne diese dabei näher zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestimmte daraufhin vorsorglich weitere Hauptverhandlungstermine. Bis zum wurden indes keine Beweisanträge gestellt. An diesem Tag teilte der Vorsitzende mit, die Kammer würde am die Beweisaufnahme schließen wollen. Auf seine Nachfrage erklärte die Verteidigerin, keine Beweisanträge stellen zu wollen. Gleiches erklärte sie am . Erst nachdem der Vorsitzende daraufhin die Beweisaufnahme geschlossen hatte und die Verhandlung bis zum , dem für die Schlussvorträge vorgesehenen Termin, unterbrechen wollte, kündigte sie für diesen Tag die Stellung von Beweisanträgen an. Daraufhin setzte der Vorsitzende zur Mitteilung solcher Anträge eine Frist bis zum , um bis zum nächsten Verhandlungstag gegebenenfalls die Herbeischaffung von Beweismitteln veranlassen zu können. Auf die Fragen der Verteidiger zur Zulässigkeit dieser Fristsetzung verwies der Vorsitzende auf neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Fristsetzungen in diesem Zusammenhang möglich seien. Zugleich erörterte er mit den Verfahrensbeteiligten Termine für eine weitere Fortsetzung des Verfahrens. Die Verteidigerin stellte bis zum nächsten Verhandlungstag keine Beweisanträge, sondern beanstandete zu Beginn der Verhandlung die (inzwischen gegenstandslos gewordene) Fristsetzung nach § 238 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer bestätigte daraufhin die Fristsetzung des Vorsitzenden. Dies wiederum war der Anlass für das gegen alle Richter der Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch.
Das Landgericht hat das Gesuch zu Recht zurückgewiesen. Die Fristsetzung durch den Vorsitzenden, die von der Strafkammer bestätigt worden ist, war nicht nur zulässig (vgl. - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), sondern angesichts des Prozessverhaltens der Verteidigerin auch geboten.
Das Strafverfahren dient dazu, den Strafanspruch des Staates um des Rechtsgüterschutzes Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmig geordneten Verfahren durchzusetzen, d. h. in fairer Weise den wahren Sachverhalt zu ermitteln und auf der Grundlage einer Schuldfeststellung zu einer schuldangemessenen Bestrafung des Angeklagten zu kommen (vgl. BVerfGE 57, 250, 275). Nicht zuletzt in dessen Interesse (vgl. BVerfGE 63, 45, 69) besteht das Gebot, das Verfahren innerhalb angemessener Frist durchzuführen, worauf in jüngerer Zeit das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerrechtsprechung wiederholt und nachdrücklich hingewiesen hat (vgl. BGH aaO m. w. N.).
Die im Verlauf des Verfahrens mehrfach gestellten Fragen des Vorsitzenden nach eventuell noch vorhandenem Aufklärungsbedarf der Verteidigung und die Absprache neuer Verhandlungstermine dienten erkennbar dazu, das Verfahren zu straffen. An diesem Ziel hatte die Verteidigung hier offensichtlich kein Interesse. Dass der Vorsitzende, nachdem seine bisherigen Bemühungen nicht unterstützt worden waren, eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen setzte, war eine gebotene Maßnahme, um der von der Verteidigung betriebenen Verschleppung des Verfahrens entgegenzuwirken. Entgegen der Ansicht der Revision war die Fristsetzung auch dann sinnvoll, wenn - wie hier - nach Fristablauf eingehende Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 StPO hätten beschieden werden sollen: Das Verstreichenlassen der Frist hätte nämlich als Indiz dafür gewertet werden können, dass später gestellte Beweisanträge der Prozessverschleppung dienten.
Fundstelle(n):
OAAAC-53028
1Nachschlagewerk: nein