Anrechnung von Zinsabschlagsteuer, wenn Kapitaleinkünfte im Rahmen einer strafbefreienden Erklärung nacherklärt werden
Leitsatz
Werden Kapitaleinkünfte nur im Rahmen der strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG nacherklärt, kommt eine Anrechnung der
einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht in Betracht, weil die Kapitaleinkünfte dann nicht bei der Veranlagung erfasst worden
sind. Ebenso wenig besteht ein allgemeiner Erstattungsanspruch hinsichtlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Der Umstand,
dass bei Anlagen i. S. des AuslandsInvG/InvStG der Zinsabschlag kumuliert für mehrere Jahre im Zeitpunkt der Veräußerung vorgenommen
wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1495 Nr. 23 EFG 2007 S. 1556 Nr. 19 HAAAC-52926
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.06.2007 - 5 K 110/06
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