Sonderausgabenabzug für das an ein Schweizer Internat gezahlte Schulgeld
Leitsatz
Der im Rahmen der Auslegung von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigende Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist nicht nur dann verletzt,
wenn die Schule darauf abzielt, ausschließlich Schüler aus bestimmten Gesellschaftsschichten aufzunehmen, sondern auch dann,
wenn die Schule nicht mehr allgemein zugänglich ist. Im Grundsatz müssen alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche
Lage die Privatschule besuchen können (Anschluss an höchstrichterliche Rspr.).
Eine (ausländische - hier Schweizer) Schule ist dann nicht mehr allgemein zugänglich, wenn das monatliche Schulgeld umgerechnet
1.247,39 € beträgt.
Dieses Schuldgeld ist nicht als Sonderausgabe abziehbar, auch wenn die ausländische Schule zur Abhaltung der deutschen Reifeprüfung
ermächtigt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 266 Nr. 5 EFG 2007 S. 1943 Nr. 24 IStR 2007 S. 901 Nr. 24 JAAAC-52908
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.07.2007 - 2 K 1741/06
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