1. Prozesskosten sind
regelmäßig nicht zwangsläufig. Ausnahmsweise ist die
Zwangsläufigkeit zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft,
seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen
Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu
können.
2. Aufwendungen für Medikamente
können regelmäßig nur anerkannt werden, wenn ihre durch
Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche
Verordnung nachgewiesen ist.
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