Antragsrücknahme des Stpfl. als Verstoß gegen Treu und Glauben
Leitsatz
1) Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt.
2) Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt voraus, dass sich der Stpfl. und das FA als Partner eines konkreten
Rechtsverhältnisses gegenüberstehen, in welchem sich eine Vertrauenssituation herausbildet.
3) Dem Stpfl. steht es grundsätzlich frei, Anträge zu stellen und diese wieder zurückzuziehen.
4) Es kann ausnahmsweise unter besonderen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn ein Stpfl. die Zustimmung zu einer
Berichtigung eines Steuerbescheids verweigert und sich hierdurch in Widerspruch zu früherem Verhalten setzt.
5) Eine solche Ausnahme kann vorliegen, wenn der Stpfl. durch besondere Weise, z.B. durch ausdrückliche Erklärung - das Vertrauen
des FA erweckt, er werde jedenfalls an dem Antrag festhalten.
6) Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Organträger seinen Änderungsantrag auf Zurechnung des Einkommens der
Organgesellschaft bei ihm nach Aufhebung des betreffenden Bescheids bei der Organgesellschaft zurückzieht, wenn es das FA
in der Hand hatte, die Berücksichtigung beim Organträger verfahrensrechtlich sicherzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 39 Nr. 2 DStRE 2008 S. 314 Nr. 5 EFG 2007 S. 1919 Nr. 24 KÖSDI 2008 S. 15847 Nr. 1 MAAAC-52878
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