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Die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungs-beschränkungen
Steuerliche Beachtlichkeit der Verluste aus Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkungen hat insbesondere aufgrund der Entscheidung des zum § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a. F., der ein vollständiges und endgültiges Verlustausgleichsverbot beinhaltete und mangels Rechtfertigungsgründen für verfassungswidrig erklärt wurde, besonders an Bedeutung zugenommen. Der BFH hat mit dem Urteil vom - XI R 28/05 erneut die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG bejaht. § 23 EStG wird in Literatur und Rechtsprechung in zweierlei Hinsicht insbesondere bzgl. der Aktienverkäufe als verfassungswidrig kritisiert. Im Folgenden werden die verschiedenen Ansichten zu jeweiligen verfassungsrechtlichen Fragen aufgezeigt; im Anschluss daran schließt sich eine kritische Auseinandersetzung damit an.
I. Leistungsfähigkeitsprinzip und objektives Nettoprinzip
Aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip wird das objektive sowie subjektive Nettoprinzip abgeleitet. Demgemäß kann nur der Teil des Einkommens des Steuerpflichtigen besteuert werden, der diesem tatsächlich zur privaten Nutzung zur Verfügung zu-steht. Das objektive Nettoprinzip kommt in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck, indem Bezug auf §§ 4 ff. bzw. §§ ff. EStG