RL 2004/48/EG Artikel 5

Kapitel II: Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5 Urheber- oder Inhabervermutung

Zum Zwecke der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:

  1. Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.

  2. Die Bestimmung des Buchstabens a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.

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QAAAC-52816