RL 2004/48/EG Artikel 17

Kapitel IV: Verhaltenskodizes und Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 17 Verhaltenskodizes

Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass

  1. die Unternehmens- und Berufsverbände oder -organisationen auf Gemeinschaftsebene Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, insbesondere indem die Anbringung eines Codes auf optischen Speicherplatten empfohlen wird, der den Ort ihrer Herstellung erkennen lässt;

  2. der Kommission die Entwürfe innerstaatlicher oder gemeinschaftsweiter Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.

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QAAAC-52816