Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck (VO EG Nr. 1334/2000)
v. 30. 6. 2000
(ABl Nr. L 159 S. 1)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Güter mit
doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie)
sollten bei ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft wirksam kontrolliert
werden.
(2) Ein wirksames
gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem
Verwendungszweck ist erforderlich, um sicherzustellen, daß die
internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten,
insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung, und die der Europäischen
Union eingehalten werden.
(3) Das Bestehen eines
gemeinsamen Kontrollsystems und harmonisierter Konzepte für die
Durchführung und Überwachung in allen Mitgliedstaaten ist eine
Voraussetzung für den freien Verkehr von Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck innerhalb der Gemeinschaft.
(4) Die geltende
Ausfuhrkontrollregelung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die
durch die Verordnung (EG) Nr. 3381/94
sowie den Beschluß 94/942/GASP
geschaffen wurde, muß weiter
harmonisiert werden, um weiterhin die wirksame Anwendung der Kontrollen zu
gewährleisten.
(5) Gemeinsame Listen von
Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, von Bestimmungszielen und
Leitlinien sind wesentliche Bestandteile eines wirksamen
Ausfuhrkontrollsystems. Diese Listen, die mit dem Beschluß 94/942/GASP
und nachfolgenden Änderungen aufgestellt wurden, sollten in diese
Verordnung aufgenommen werden.
(6) Für
Entscheidungen über Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen sind die
nationalen Behörden zuständig. Einzelstaatliche Vorschriften und
Beschlüsse, die Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
betreffen, müssen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere
der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur
Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung
erlassen werden.
(7) Entscheidungen zur
Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck müssen voll und ganz im Einklang mit den Auflagen und
Verpflichtungen stehen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen
internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder
durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge
übernommen hat.
(8) Die Übertragung
von Software und Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax und Telefon
nach Bestimmungszielen außerhalb der Gemeinschaft sollte ebenfalls
kontrolliert werden.
(9) Der Wiederausfuhr und
der Endverwendung ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
(10) Am 22. September
1998 haben Vertreter der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission
Zusatzprotokolle zu den jeweiligen Übereinkünften über
Sicherungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen
Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation
unterzeichnet, in denen die Mitgliedstaaten unter anderem verpflichtet werden,
Informationen in bezug auf genau festgelegte Ausrüstung und nichtnukleares
Material bereitzustellen.
(11) Die Gemeinschaft hat
mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
und der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 ein Regelwerk mit Zollvorschriften angenommen, die unter
anderem Bestimmungen über die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren
enthalten. Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und
nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften und seiner
Durchführungsbestimmungen in keiner Weise eingeschränkt.
(12) Gemäß
Artikel 30 des Vertrags behalten die Mitgliedstaaten bis zu einer
weitergehenden Harmonisierung innerhalb der durch diesen Artikel gesetzten
Grenzen das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz der
öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu
unterziehen. Diese Kontrollen werden, soweit sie mit der Wirksamkeit der
Kontrollen von Ausfuhren aus der Gemeinschaft im Zusammenhang stehen, vom Rat
regelmäßig überprüft.
(13) Um sicherzustellen,
daß diese Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, sollte
jeder Mitgliedstaat Maßnahmen treffen, um den zuständigen
Behörden die erforderlichen Befugnisse einzuräumen.
(14) Jeder Mitgliedstaat
sollte festlegen, welche Sanktionen bei Verstößen gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind.
(15) Das Europäische
Parlament hat in seiner Entschließung vom 13. April 1999
Seine Auffassung zum Ausdruck
gebracht.
(16) Die Verordnung
(EG) Nr. 3381/94 sollte
dementsprechend aufgehoben werden –