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Abgabenordnung; | Festsetzungsfrist für hinterzogene Vermögensteuer (§§ 169, 235 AO)
Das die zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für vor dem hinterzogene VSt trotz Verfassungswidrigkeit der VSt eingelegte Verfassungsbeschwerde (s. NWB EN-Nr. 1102/2000) nicht zur Entscheidung angenommen. Gem. können jedoch im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren II R 48/00, II R 58/00 und II R 67/00 sowohl Einspruchsverfahren wegen VSt, bei denen die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO relevant ist, als auch Einspruchsverfahren wegen der Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur VSt nach Maßgabe des § 363 Abs. 2 AO zunächst weiterhin ruhen.