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BFH 07.03.2007 I R 18/06, StuB 16/2007 S. 628

Keine passive Abgrenzung einer Vorfälligkeitsvergütung beim Kreditgeber

Eine Vergütung, die der Kreditgeber für seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Vertragskonditionen vom Kreditnehmer vereinnahmt hat, ist in der Bilanz des Kreditgebers nicht passiv abzugrenzen (Bezug: § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 250 Abs. 2 HGB).

Praxishinweise: Das Realisationsprinzip gebietet es, einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn es sich um Erträge für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanz-stichtag handelt. Das Entgelt muss also zeitlich zu einer vom Kreditgeber noch zu erbringenden Gegenleistung zuordenbar sein. Bei einer vorzeitigen Beendigung eines Kreditverhältnisses wird der Kreditgeber aber zu keiner weiteren (zukünftigen) Leistung verpflichtet, so dass es bei der Vorfälligkeitsentschädigung an einem Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag fehlt. Dass...

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