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Bildung einer Ansparrücklage vor Vollendung der Betriebseröffnung
(1) Eine Ansparrücklage kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7g Abs. 7 EStG n. F. vor Vollendung der Betriebseröffnung bei herzustellenden Wirtschaftsgütern nur gebildet werden, wenn für die Herstellung des Wirtschaftsguts eine Genehmigung verbindlich beantragt oder – falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist – mit der Herstellung begonnen worden ist. (2) Die Aufteilung des Gewinns des Normalwirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten auf die Kalenderjahre, in denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, kann es nicht rechtfertigen, eine Ansparrücklage zur Hälfte bereits im ersten Kalenderjahr zu berücksichtigen, wenn die Be-triebseröffnung in die erste Hälfte des zweiten Kalenderjahres fällt (Bezug: § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 7g Abs. 3 EStG).
Praxishinweise: (1...