Kraftfahrzeugsteuer:
Besteuerung von selbstfahrenden Wohn- und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart
Bezug:
Nach § 3 Nr. 8 KraftStG sind nur Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden, und Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bzw. Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Nach der BFH-Rechtsprechung ( BStBl 2005 II S. 186) greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG nicht nur für Wohnwagenanhänger, sondern auch für selbstfahrende Wohnwagen (Wohnmobile), solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
Die Grundsätze des BFH-Urteils sind nicht auf selbstfahrende Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart übertragbar. Auf solche Fahrzeuge ist die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG deshalb nicht anwendbar.
FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 353 - S 6105 - 209
Fundstelle(n):
WAAAC-52597