BGH Beschluss v. - IX ZA 18/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 Satz 1; InsO § 291 Abs. 1; InsO § 295; InsO § 296; InsO § 296 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: AG Düsseldorf 500 IK 87/01 vom LG Düsseldorf 25 T 217/05 vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.

Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der §§ 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO, wie sich aus dem Gesetz unmittelbar ergibt, nicht zu befinden ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (, WM 2004, 1688, 1689; v. - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482; v. - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596; v. - IX ZR 133/06, FamRZ 2007, 557). Die im angegriffenen Beschluss getroffenen rechtlichen Bewertungen sind einzelfallbezogen und weisen keine symptomatischen Rechtsfehler auf.

Erfüllt der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihm gemäß § 295 InsO obliegenden Pflichten nicht, so können die Insolvenzgläubiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 InsO beantragen. Diese Frage behandeln die angegriffenen Entscheidungen zu Recht nicht. Sie kann nur in einem neuen Verfahren geklärt werden.

Fundstelle(n):
TAAAC-52507

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein