Ärztliche Kooperationen
1. Aufl. 2007
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E. Konsiliararzt- und Belegarzttätigkeit
I. Konsiliarärztliche Tätigkeit
1. Rechtliche Aspekte
Eine gesetzliche Definition des Konsiliararztes existiert nicht. Beispielhaft hingewiesen sei auf § 36 Abs. 2 Satz 2 KHG NRW, der eine Abgrenzung zu Belegärzten und Krankenhausärzten vornimmt: „Darüber hinaus dürfen Ärztinnen und Ärzte, die weder Belegärztinnen und Belegärzte noch hauptamtlich im Krankenhaus tätig sind, nur zur ergänzenden Untersuchung und Behandlung tätig werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.”
Die Einbindung von Konsiliarärzten spielt eine besondere Rolle bei der stationären Behandlung. Für Krankenhausträger ergibt sich die Notwendigkeit zur Einschaltung von Konsiliarärzten aus ihrer Verpflichtung, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle zur Versorgung ihrer stationären Patienten erforderlichen Leistungen zu erbringen. Sind die Krankenhausärzte für bestimmte Fragestellungen nicht ausreichend qualifiziert oder fehlt ihnen die erforderliche Erfahrung, besteht die Verpflichtung, externen Rat einzuholen.
Der Konsiliararztvertrag ist seiner Rechtsnatur nach Dienstvertrag zwischen dem Arzt und dem Krankenhausträger (§§ 611 ff. BGB). Der Konsiliararzt wird freiberuflich tätig.
Bei Re...