Streitwert bei isolierter Anfechtungsklage gegen die Einspruchsentscheidung nach dem Ergehen von Änderungsbescheiden
Leitsatz
Hat der Kläger nach dem Ergehen von Änderungsbescheiden und einer Einspruchsentscheidung zu diesen Änderungsbescheiden im
Klageverfahren weder einen bezifferten Antrag gestellt noch die Aufhebung der Änderungsbescheide, sondern im Wege einer isolierten
Anfechtungsklage lediglich die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragt, so ist grundsätzlich für jeden der von der
Einspruchsentscheidung erfassten Bescheide der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR als Streitwert
anzusetzen. Soweit in einzelnen der Bescheide eine unter dem Auffangstreitwert liegende Steuer festgesetzt worden ist, ist
dieser niedrigere Steuerbetrag anstelle des Auffangstreitwerts als Streitwert anzunehmen. Die so ermittelten Einzelstreitwerte
sind durch Addition zu einem Gesamtstreitwert des Klageverfahren zu addieren.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1985 Nr. 24 HAAAC-52404
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 25.06.2007 - 2 KO 720/07
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