Zweijahresfrist für Antragsveranlagung durch Abgabe der Einkommensteuererklärung per Fax nicht gewahrt
Leitsatz
Durch die Übermittlung der unterschriebenen Einkommensteuererklärung per Telefax kann die Zweijahresfrist, innerhalb derer
nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG eine Einkommensteuerveranlagung beantragt werden muss, nicht gewahrt werden; nur der tatsächliche
Eingang der unterschriebenen amtlichen Erklärungsvordrucke beim Finanzamt kann das Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift
nach § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG einer wirksamen Steuererklärung erfüllen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1518 Nr. 19 AAAAC-52399
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.06.2006 - 1 K 948/04
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