Lotteriegewinn als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Handelsvertreters
Leitsatz
Die Auszahlung eines Losgewinns, den eine selbstständig tätige Handelsvertreterin im Rahmen einer Wettbewerbsauslosung ihres
Lieferanten erzielt hat, ist (auch ohne Entgeltcharakter) betrieblich veranlasst.
Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an.
Es ist lediglich erforderlich, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist.
Der betriebliche Zusammenhang wird nicht dadurch gelöst, dass die statistische Wahrscheinlichkeit auf den Gewinn bei 1:16.000
liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1462 Nr. 18 SJ 2007 S. 25 Nr. 24 QAAAC-52398
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.02.2007 - 15 K 349/04
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