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BFH 07.02.2007 I R 15/06, BBK 16/2007 S. 4706

Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

Eine beherrschende Gesellschaft kann ihren Dividendenanspruch gegenüber der beherrschten Gesellschaft grundsätzlich nicht schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses aktivieren, sondern erst nach Fassung dieses Beschlusses. Der BFH hält in seinem Urteil vom an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine derartige „phasengleiche” Aktivierung nur in äußerst seltenen Fällen zulässig ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des , NWB AAAAA-88775). Eine solche Ausnahme setzt voraus:

  • Zum Bilanzstichtag muss ein Gewinn der beherrschten Gesellschaft auszuweisen sein, und der mindestens ausschüttbare Gewinn muss bekannt sein.

  • Die beherrschende Gesellschaft muss nachweisen, dass die Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft am Bilanzstichtag endgültig entschlosse...

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