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Sonderzahlungen an Arbeitnehmer im Konzern keine steuerfreien Trinkgelder
Freiwillige Sonderzahlungen der Konzernmutter an die Arbeitnehmer einer Konzerntochter stellen kein steuerfreies Trinkgeld i. S. von § 3 Nr. 51 EStG dar. Der BFH begründet seine Entscheidung vom wie folgt: Ein Trinkgeldempfänger stehe faktisch in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhalte auch ein doppeltes Entgelt: einerseits das Arbeitsentgelt von seinem Arbeitgeber und andererseits das Trinkgeld von seinem Kunden. Die zwischen der Konzerntochter (Arbeitgeberin) und der Konzernmutter bestehende Rechts- und Leistungsbeziehung sei aber kein Rechtsverhältnis, das mit einem gast- oder kundenähnlichen Dienstleistungsverhältnis vergleichbar sei. Der BFH ließ jedoch ausdrücklich offen, ob
bei konzernrechtlichen Strukturen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 51 EStG überhaupt erfüllt sein könnten,
der Begriff „Tri...