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Zuordnung des Steuerwerts auf eine Vorstufe des Volleigentums
Erwirbt der Erbe einen auf die Verschaffung von Wohnungseigentum gerichteten Anspruch, ist der Erbschaftsteuer nicht der Bedarfswert für das Wohnungseigentum, sondern der gemeine Wert des Anspruchs zugrunde zu legen. Eine Zuordnung des Steuerwerts auf eine Vorstufe des Volleigentums (Anwartschaft) kommt nicht in Betracht. Die (niedrigeren) Steuerwerte können nur demjenigen zugute kommen, der noch oder schon Eigentümer des Grundstücks ist.