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Unentgeltliche Wertabgabe
Der Liefergegenstand i. S. des § 3 Abs. 1 UStG deckt sich nicht mit dem Gegenstandsbegriff des Zivilrechts. Gegenstand der Lieferung oder einer unentgeltlichen Wertabgabe kann danach auch eine Strasse oder ein Kreisverkehr sein, unabhängig davon, dass es sich zivilrechtlich um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks ( § 94 Abs. 1 BGB) handelt.