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Finanzierung der Ausbildung durch die Eltern und teilweiser Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber
Dem Abzug von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten steht es nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige seine Aufwendungen aus Geld bestritten hat, das ihm zuvor seine Eltern auf sein Konto überwiesen haben. Über die Frage eines etwaigen, aus § 3c EStG folgenden Abzugsverbots wegen erst künftig zu erwartender steuerfreier ausländischer Einkünfte ist bei derartigen vorab entstandenen Werbungskosten nicht im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlusts, sondern erst im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden, bei der die – ggf. dem Progressionsvorbehalt unterliegenden – Einnahmen zu erfassen sind. Eine Verlustfeststellung scheitert nicht daran, dass im Zeitpunkt der Antragstellung auf gesonderte Feststellung des vortra...