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Einführung der tatsächlichen Feststellungen eines Strafverfahrens
Die Finanzgerichte und die Steuerbehörden können sich die nicht substantiiert bestrittenen oder unter Beweis gestellten tatsächlichen Feststellungen eines Strafverfahrens auch gegenüber einem hieran nicht beteiligten Abgabenschuldner zu eigen machen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Strafurteil in das finanzgerichtliche oder Besteuerungsverfahren eingeführt worden und dem Abgabenpflichtigen bekannt ist. Durch die Übersendung eines unvollständigen Auszugs aus dem Strafurteil, der die Grundlagen der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung nicht umfasst, wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genügt. Hat die Finanzbehörde keine sonstigen hinreichenden Feststellungen zum abgabenpflichtigen Tatbestand getroffen, ist die Vollziehung der Abgabenforderung auszusetzen. Es ist nicht Au...