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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Festzungen der Einkommensteuer sind jetzt auch hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 vorläufig vorzunehmen. Der Vorläufigkeitsvermerk erfasst sämtliche Leibrentenarten i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.