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BGH 03.05.2007 IX ZR 218/05, NWB 33/2007 S. 262
Berufsrecht | Persönliche Haftung der Sozien für Delikt eines Scheinsozius
Für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet die Rechtsanwaltssozietät nach den Grundsätzen der Haftung des Vereins für Organe (§ 31 BGB). Dabei müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen für den Schaden einstehen ( NWB DAAAC-50901).