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Wettbewerbsrecht | Abwerben von Mitarbeitern bei bestehendem Wettbewerbsverbot
Das Abwerben fremder Mitarbeiter sei als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen. Dies gilt auch dann, wenn der abwerbende Unternehmer das bestehende Wettbewerbsverbot des Mitarbeiters kennt, solange er ihn nicht zu dem Vertragsbruch verleitet. Daher besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den konkurrierenden Unternehmer wegen gezielter Behinderung (§ 9 Satz 1 UWG i. V. mit § 3, § 4 Nr. 10 UWG). Der BGH führt insoweit seine bisherige Rechtsprechung fort ( NWB DAAAC-50029). Im Streitfall hatte ein Außendienstmitarbeiter eine parallele Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen begonnen.