BGH Beschluss v. - IX ZR 160/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 544 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 544 Abs. 2ZPO

Instanzenzug: LG Stuttgart 8 O 436/05 vom OLG Stuttgart 9 U 41/06 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte ist lediglich Sicherungszessionarin der Ansprüche des Schuldners aus dem Lizenzvertrag. Bei einer Sicherungszession scheidet der Sicherungsgegenstand - insolvenzrechtlich betrachtet - nicht endgültig aus dem Vermögen des Zedenten aus; der Zessionar hat deshalb in der Insolvenz des Zedenten nur ein Absonderungsrecht und dies auch nur, wenn das zur Sicherheit abgetretene Recht vor Insolvenzeröffnung entstanden war. Mit der Erfüllungswahl des Verwalters verliert die Sicherungszession eines Anspruchs des Schuldners aus einem im Eröffnungszeitpunkt beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrages nach § 103 Abs. 1 InsO ihre Wirkung (, ZIP 2006, 859 Rn. 12 m.w.N.). Die erst mit der Erfüllungswahl wieder durchsetzbar gewordenen Ansprüche werden nicht wirksam in die Sicherungszession einbezogen (§ 91 InsO).

Fundstelle(n):
VAAAC-52126

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein