Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 212 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat auf das Vorliegen eines direkten Tötungsvorsatzes allein aufgrund der besonders gefährlichen Gewaltanwendung geschlossen (UA S. 10). Damit wird das Gericht den Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Es kann dahinstehen, ob die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes schon rechtsfehlerhaft ist, da die Erwägungen des Gerichts auch einen dolus eventualis nicht tragen. Zwar liegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich, jedoch nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Dass dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 2, 5, 7). Daran fehlt es vorliegend. Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch so liegen, dass der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. Für den Tatrichter ergeben sich daraus besondere Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite und zu ihrer Darlegung in den Urteilsgründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen fehlt (BGH NStZ 2005, 304, 305; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 m.w.N., 11), wovon nach den Feststellungen auszugehen ist. Der Angeklagte kannte den Zeugen S. nicht, ein Streit war dem unvermittelt geführten Messerstich nicht vorausgegangen; ein Motiv für die Gewaltanwendung konnte nicht festgestellt werden (UA S. 4, 10, 13). Ein Erörterungsmangel liegt ferner deshalb vor, weil sich die Strafkammer mit der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt (3,51 o/oo) bei der Beurteilung der Vorsatzfrage nicht auseinandergesetzt hat, obschon dies sich aufdrängte. Das Gericht hat, dem Sachverständigen folgend, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aufgrund Alkoholintoxikation angenommen (UA S. 10f.). Bei dieser Sachlage versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte trotz erheblicher Alkoholisierung erkannt hatte, dass seine Gewalthandlung zum Tod des Opfers führen könnte und diese Folge auch wollte (BGH NStZ 2004, 51, 52; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 26). Wenn ein Täter durch Alkohol oder andere Rauschmittel in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, obliegen dem Tatrichter besondere Begründungsanforderungen, wenn er das Wissenselement des Vorsatzes aus der objektiven Gefährlichkeit der Handlung des Täters herleiten will (BGH NStZ 2004, 51, 52; NStZ-RR 2004, 204, 205; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl., § 212 Rdnr. 7b). Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht, Erwägungen hierzu fehlen gänzlich."
Dem schließt sich der Senat an. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Dazu nicht im Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Voraussetzung für ein Absehen von der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist, dass dem Angeklagten sein Alkoholkonsum zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn er den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen (st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 26 m. w. N.). Angesichts der bisherigen Feststellungen wird sich der neue Tatrichter mit dieser Frage auseinandersetzen müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
IAAAC-52071
1Nachschlagewerk: nein