Schenkungsteuer;
Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in eine Kapitalgesellschaft Erlass vom , Az. S 3806/32
Schreiben vom , Az. 3 – S 3806/32
In dem zur Veröffentlichung im Bundesteuerblatt II anstehenden Urteil vom , Az. II R 66/05 (Parallelentscheidungen Az. II R 64/05 und II R 65/05), kommt der BFH zu der Auffassung, dass die bisherige Besteuerung bei der Umwandlung eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in eine Kapitalgesellschaft weder auf eine unmittelbare noch auf eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG gestützt werden kann.
Für die mögliche Prüfung einer Steuerpflicht aufgrund § 42 AO – bei zeitlich zusammenhängender Auflösung der aus dem Formwechsel hervorgegangenen Kapitalgesellschaft – bestanden im Urteilsfall keine Anhaltspunkte.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird an dem Beschluss auf Bundesebene im Rahmen der Sitzung ErbSt III/2000, TOP III/4, bezüglich der Umwandlung eines Vereins in eine Aktiengesellschaft nicht mehr festgehalten.
Der entsprechende Erlass vom , Az. S 3806/32, wird daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Finanzministerium Baden – Württemberg v. - 3 - S 3806/32
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
RAAAC-52042