Einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 7. 12 Nr. 5 EStG;
Studien und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sowie Abschlüsse Inländischer Fachhochschulen gleichgestellten Ausbildungsgängen nach Landesrecht
Bezug: (BStBl 2005 I S. 955)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden Tz. 17 und 25 des (BStBl 2005 I S. 955) wie folgt gefasst:
„Tz. 17
Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades berechtigen, der nach § 20 HRG in Verbindung mit dem Recht des Landes, in dem der Gradinhaber seinen inländischen Wohnsitz oder inländischen gewöhnlichen Aufenthalt hat anerkannt wird, sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder von Vertragstaaten des EWR oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten erbracht werden, sind nach diesen Grundsätzen Inländischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichzustellen. Der Stpfl. hat die Berechtigung zur Führung des Grades nachzuweisen. Für die Gleichstellung von Studien- und Prüfungsleistungen werden die in der Datenbank „anabin” (www.anabin.de) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz aufgeführten Bewertungsvorschläge zugrunde gelegt.
Tz. 25
Berufsakademien und andere Ausbildungseinrichtungen: Nach Landesrecht kann vorgesehen werden, dass bestimmte an Berufsakademien oder anderen Ausbildungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Ausbildungsgänge einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule gleichwertig sind und die gleichen Berechtigungen verleihen, auch wenn es sich bei diesen Ausbildungseinrichtungen nicht um Hochschulen i.S.d. § 1 HRG handelt. Soweit dies der Fall ist, stellt ein entsprechend abgeschlossenes Studium unter der Voraussetzung, dass ihm kein anderes Studium vorangegangen ist, ein Erststudium i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG dar.”
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen ab Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
Dieses Schreiben entspricht dem , das im Bundesteuerblatt I S. 492 veröffentlicht ist.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2227 - 72 St 32/St 33
Fundstelle(n):
GAAAC-52037