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Bauvertrag; | Verwirkung von Einwänden gegen eine Schlussrechnung (§ 16 VOB/B)
Der Auftragnehmer, der die Schlussrechnung nach Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Monaten prüft und anschließend Einwendungen erhebt, verwirkt diese Einwendungen nicht schon deshalb, weil die Prüfungsfrist abgelaufen ist. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung, die auch für Einwände gegen die Schlussrechnung maßgeblich sind, ist der Einwand der Verwirkung nur begründet, wenn der Auftragnehmer aufgrund des Zeitablaufs und weiterer auf dem Verhalten des Auftraggebers beruhenden Umstände darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, dass der Auftraggeber seine Rechte nicht mehr geltend machen wird. Die auf dem Zeitablauf beruhenden Beweisschwierigkeiten des Auftragnehmers rechtfertigen grundsätzlich nicht den Einwand der Verwirkung ().