Streitwert bei Gewinnfeststellungen; Feststellungsbescheide nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO und gemäß § 15a Abs. 4 EStG eigenständige Verwaltungsakte
Gesetze: GKG § 52, GKG § 47, EStG § 15a, AO § 180
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Änderungsbescheid vom xx.xx.2003 wurden die Einkünfte des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) als Mitunternehmer der W-KG für das Jahr 1996 vor Anwendung von § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von . DM festgestellt. Hierin enthalten waren zum einen der Anteil an den laufenden Einkünften der KG (. DM), zum anderen Wertberichtigungen auf Mietzinsforderungen im Sonderbetriebsvermögen (. DM) sowie weitere Sonderbetriebsausgaben (. DM; davon Gebäudeabschreibungen in Höhe von . DM). Nach Abzug des Minderungsbetrages gemäß § 15a Abs. 2 EStG (. DM) belief sich der Gewinnanteil des Erinnerungsführers auf -. DM.
Die Klage, mit der begehrt wurde, die laufenden Einkünfte aus dem KG-Anteil auf Null DM (statt . DM) sowie die Sonderbetriebsausgaben unter Berücksichtigung von Abschreibungen in Höhe von . DM (statt . DM) festzustellen, blieb ohne Erfolg. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit als unzulässig verworfen.
Die Kostenstelle des BFH hat mit Kostenrechnung vom xx.xx.2006 für das Beschwerdeverfahren —auf der Grundlage eines Streitwerts von . € (= .,.. DM = 25 v.H. aus . DM [. DM zuzüglich . DM])— eine Gebühr von 680 € festgesetzt.
Hiergegen wendet sich die Erinnerung, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird, bei der Bestimmung des Streitwertes seien sowohl die Wertberichtigung auf Mietzinsforderungen (. DM) als auch der Korrekturbetrag nach § 15a EStG (. DM) in Abzug zu bringen.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung unter Zugrundelegung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) abzuändern.
Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist nicht begründet.
1. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Erinnerungsführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Hat der Kostenschuldner im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde, ist von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen; entscheidend ist hierbei, welche Anträge im finanzgerichtlichen Verfahren tatsächlich gestellt wurden (vgl. BFH-Beschlüsse vom XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493, und vom IV E 5/87, BFH/NV 1988, 322; auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 35 unter „Nichtzulassungsbeschwerde”).
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kostenbeamte den Streitwert zutreffend ermittelt. Er belief sich —ausgehend von dem tatsächlich gestellten Klageantrag— auf 25 v.H. aus . DM (= . DM [festgestellter laufender Gewinnanteil] zuzüglich . DM [Mehrabschreibungen]). Der Vortrag, hiervon seien die Wertberichtigungen auf Mietzinsforderungen sowie der Korrekturbetrag nach § 15a EStG abzuziehen, verkennt nicht nur, dass es sich bei den Feststellungsbescheiden nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) einerseits sowie gemäß § 15a Abs. 4 EStG andererseits um eigenständige Verwaltungsakte handelt (zur jeweiligen Grundlagenfunktion vgl. Senatsurteil vom IV R 31, 32/05, BFH/NV 2006, 2148). Er lässt vor allem außer Acht, dass der Klageantrag —offensichtlich abweichend von der Einschätzung im Erinnerungsverfahren (Erledigung des Rechtstreits durch Änderungsbescheid)— nicht angepasst wurde und der Prozessbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren ausdrücklich geltend gemacht hat, der Anteil des Klägers am KG-Gewinn sei auf Null DM festzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1899 Nr. 10
XAAAC-52001