Zulassung der Revision wegen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (unten 1.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (unten 2.) erforderlich ist.
1. Macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH gebiete (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), so muss er zunächst —ebenso wie bei einer auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde— eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 38 i.V.m. Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Soweit er sinngemäß die Rechtsfrage für klärungsbedürftig hält, ob die Ausbuchung eines Gebäudes aus der Bilanz auch dann als Entnahmehandlung zu werten ist, wenn der Steuerpflichtige nicht plant, dieses in das Privatvermögen zu überführen, hat er nicht dargelegt, warum sich diese Rechtsfrage nicht bereits unter Heranziehung der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen beantworten lässt. Zudem hat sich der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht mit der einschlägigen Literatur auseinandergesetzt. Vor allem aber lassen seine Ausführungen keine über das Interesse des Klägers am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichende und allgemein interessierende Rechtsfrage erkennen. Seine Ausführungen erschöpfen sich im Kern —nach Art einer Revisionsbegründung— in Ausführungen darüber, dass und warum das Finanzgericht (FG) den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zuzulassen.
Die schlüssige Rüge der Abweichung der Vorentscheidung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH setzt voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, m.w.N.). Der Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom X R 20/86 (BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128) zugrunde lag, ist mit dem Sachverhalt im Streitfall nicht zu vergleichen. Der Senat hatte in seiner Entscheidung in BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128 darüber zu befinden, ob die Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für sich allein als eine unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens zu werten ist. Im Streitfall hat das FG hingegen die Ausbuchung der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen des Landmaschinenhandels des Klägers und ihre Zuordnung zu dem weiteren Gewerbebetrieb „Gewerbliche Verpachtung” als Entnahmehandlung gewertet. Darüber hinaus hat das FG aus dem Telefonat des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) den Schluss gezogen, dass die Entnahmehandlung vom Entnahmewillen getragen war.
3. Die zusätzliche Begründung vom ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind —abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen— nicht zu berücksichtigen.
Im Übrigen hat das FG das Verhalten des Klägers in Übereinstimmung mit zahlreichen BFH-Urteilen als unmissverständliche Entnahmehandlung gewertet (vgl. z.B. , BFH 143, 335, BStBl II 1985, 395; vom IV R 98/82, BFHE/NV 1985, 29). Ihm ist nicht bei der Ausbuchung der Grundstücke im Jahresabschluss des Landmaschinenhandels ein Irrtum unterlaufen. Vielmehr hat er sich —worauf das FG zutreffend abgestellt hat— in den Rechtsfolgen seiner Entnahmehandlung getäuscht.
Fundstelle(n):
DAAAC-51977