1. Eine über 20 Jahre bestehende
doppelte Haushaltsführung setzt nicht nur das Bestehen eines eigenen
Haushalts am Wohnort im Wegzugszeitpunkt und dessen Beibehaltung voraus;
nachzuweisen ist auch, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht – sukzessive
– an den Beschäftigungsort verlagert hat.
2. Ist ein eigener Haushalt im
Wegzugszeitpunkt nicht zweifelsfrei nachgewiesen und wird ein solcher erst zu
einem späteren Zeitpunkt eindeutig begründet, so kann sich ab dessen
Fertigstellung der Lebensmittelpunkt wieder an den ursprünglichen Wohnort
zurückverlagern mit der Folge, dass Fahrtkosten nach
§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG als Werbungskosten
abzugsfähig werden.
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