Doppelte Haushaltsführung: Lebensmittelpunkt bei
Ledigen
Leitsatz
1. Die Annahme, dass sich der
Lebensmittelpunkt bei mehreren Wohnorten regelmäßig am
Beschäftigungsort befindet, ist zumindest dann widerlegt, wenn die Wohnung
am Beschäftigungsort nur für kurze Zeit und im überwiegenden
Zeitraum auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bewohnt wurde.
2. Begründet der
Steuerpflichtige dann neben der Wohnung am Beschäftigungsort eine zweite
Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts, weil er mit einer
Bekannten zusammenzieht, die er in der Folgezeit heiratet, kann sich aus den
Gesamtumständen ergeben, dass sich der Lebensmittelpunkt in den Ort der
zweiten Wohnung verlagert hat und der Steuerpflichtige Werbungskosten für
Fahrten von dieser Wohnung zur Arbeitsstätte geltend machen kann, auch
wenn er die Wohnung am Beschäftigungsort beibehält und während
der Woche bewohnt.
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