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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 209/04 EFG 2007 S. 1483 Nr. 19

Gesetze: AO § 30a Abs. 2AO § 93 Abs. 1AO § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1AO § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3AO § 208 Abs. 1 S. 2AO § 404 S. 2AO § 404 S. 1. HS FGO § 100 Abs. 1 S. 4

Sammelauskünfte von Banken über Erhalt von Bonusaktien ihrer Kunden

Leitsatz

1. Das Auskunftsverlangen über Bankkunden, die Bonusaktien bezogen haben, mit dem Ziel der Auswertung und Weiterleitung an die Wohnsitzfinanzämter unterfällt dem Aufgabenbereich der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.

2. Ist der Steuerfahndung aufgrund von Ermittlungen bekannt, dass die Bank den Wert von Bonusaktien nicht in die Erträgnisaufstellungen der Kunden aufgenommen hat, liegt ein hinreichender Anlass zur Einholung von Sammelauskünften vor.

3. Allein die große Zahl der von der Sammelauskunft betroffenen Kunden führt nicht dazu, dass das Auskunftsersuchen als unzulässige Rasterfahndung oder Ermittlung „ins Blaue hinein” zu qualifizieren ist.

4. § 93 Abs. 1 Satz 1 AO gibt der Steuerfahndung das Recht, von den Beteiligten und anderen Personen die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Sammelauskünfte zu verlangen.

5. Dem Auskunftsersuchen steht die Regelung des § 30a Abs. 2 AO nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2007 S. 322 Nr. 12
DStRE 2008 S. 835 Nr. 13
EFG 2007 S. 1483 Nr. 19
ZIP 2007 S. 2116 Nr. 45
NAAAC-51897

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.05.2007 - 4 K 209/04

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