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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 211/06 EFG 2007 S. 1552 Nr. 19

Gesetze: KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, KraftStG § 9, KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, AO § 39

Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides aufgrund Steuererhöhung

Leitsatz

1. Der steuerauslösende Tatbestand des Kraftfahrzeugsteuerrechts ist unabhängig davon erfüllt, ob der Steuerpflichtige Kenntnis von der Steuersatzhöhe hat, sich über die Steuersatzhöhe im Irrtum befand oder die Schadstoffgruppe durch technische Umrüstungen am Fahrzeug hätte zu seinen Gunsten beeinflussen könnnen.

2. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG erlaubt ohne Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheids und die allgemeinen Korrekturvorschriften der AO eine rückwirkende Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer infolge einer Steuererhöhung.

3. Es bestehen hinsichtlich der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG keine verfassungsrechtlichen Zweifel.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1552 Nr. 19
UVR 2008 S. 44 Nr. 2
DAAAC-51896

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.05.2007 - 8 K 211/06

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