Aufteilung von Werbungskosten (Vermögensverwaltungsgebühren) auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften
Leitsatz
Stehen Kosten einer umfangreichen Vermögensverwaltung sowohl mit Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen als auch mit
der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im wirtschaftlichen Zusammenhang, so sind die
Ausgaben auf die Einkunftsarten entsprechend aufzuteilen.
Der Aufteilungsschlüssel für Vermögensverwaltungsgebühren in der Verfügung der Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster
vom (EStG-Kartei NRW § 20 EStG Fach 4 Nr. 801) ist sachgerecht.
Aus der Rechtsprechung des BFH zu Aufwendungen, die sowohl mit steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen als auch steuerfreien
Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang stehen, kann nicht abgeleitet werden, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen
Einnahmen aus Kapitalvermögen und steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen ausschließlich der Einkunftsart des § 20 EStG zuzuordnen
sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 333 Nr. 6 EFG 2007 S. 1001 Nr. 13 PAAAC-51892
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.01.2007 - 17 K 2300/04 E
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