Kein Ersatz des häuslichen Arbeitszimmers durch Praxisräume und Mobiliar, die in erster Linie Behandlungs- und Therapiezwecken
dienen und von allen Mitarbeitern genutzt werden
Leitsatz
Anders als bei Arbeitnehmern indiziert bereits der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbstständigen, dass ihm dieser Arbeitsplatz
für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist nicht erforderlich, wenn der Selbstständige seiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit in
angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und es ihm dort zumutbar und aufgrund der räumlichen Situation
auch möglich ist, einen zur Erledigung aller Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten.
Praxisräume und Mobiliar, die in erster Linie zu Behandlungs- und Therapiezwecken eingesetzt und von allen Mitarbeitern der
Praxis genutzt werden, sind kein ausreichender „anderer Arbeitsplatz” i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1419 Nr. 18 KÖSDI 2007 S. 15772 Nr. 11 OAAAC-51888
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.05.2007 - 12 K 506/03
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