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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 2661/04 Kg EFG 2007 S. 605 Nr. 8

Gesetze: EStG § 52 Abs. 61a Satz 2EStG § 62 Abs. 2 AufenthaltG § 25 Abs. 5 AufenthaltG § 101 Abs. 2 AuslG§ 30 Abs. 3 AuslG § 55 Abs. 2

Kindergeldanspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers wegen rückwirkender Geltung von EStG § 62 Abs. 2

Leitsatz

  1. § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. v. ist in verfassungskonformer Auslegung auch auf Aufenthaltstitel nach dem AuslG anzuwenden, wenn der Titel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde und für den Fall des Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar verlängert werden konnte und sollte.

  2. Eine nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis ist in diesem Fall mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vergleichbar und begründet unter den weiteren Voraussetzungen eines mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und einer berechtigten Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 605 Nr. 8
VAAAC-51877

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.01.2007 - 10 K 2661/04 Kg

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