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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 5530/01 Kg

Gesetze: EStG § 52 Abs. 61 a Satz 2, EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2, AuslG § 32, AuslG § 35, AufenthG § 4, AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 26 Abs. 4, AufenthG § 101 Abs. 2, SGB III § 286

Kindergeldanspruch von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis nach alten Recht

Leitsatz

  1. Die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes vom umfasst auch die unter Geltung des AuslG erteilten „alten” Aufenthaltstitel, die gemäß § 101 AufenthG den nunmehr in § 62 Abs. 2 EStG benannten „neuen” Aufenthaltstiteln entsprechen.

  2. Eine nach der Bleiberechtsregelung für abgelehnte Asylbewerberfamilien erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG steht daher bei Anwendung des 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F. für Zeiträume vor Januar 2005 der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gleich.

  3. Eine solche Aufenthaltsbefugnis berechtigt auch dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F), wenn die Arbeitsgenehmigung nach alter Rechtslage durch gesonderte Entscheidung der Arbeitsverwaltung erteilt worden war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAC-48353

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.04.2007 - 18 K 5530/01 Kg

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