Nach der Vorschrift des § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 hing der Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld davon ab,
dass er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis war. Eine Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis
oder Duldung reichte nicht aus. Entgegen ihrem Wortlaut ist die Vorschrift einschränkend dahin auszulegen, dass der Ausschluss
von Ausländern von der Kindergeldberechtigung nicht für solche ausländischen Eltern gilt, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben
werden können und sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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