1. Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen [1] [2]
(1) 1Zahlungen an Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung verfolgen, sind nicht mitzuteilen; maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung. 2Das gilt auch für Mitteilungen über Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden.
(2) 1Mitteilungen nach dieser Verordnung über Zahlungen, mit Ausnahme von wiederkehrenden Bezügen, unterbleiben, wenn die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1 500 Euro betragen; wurden Vorauszahlungen geleistet, sind diese bei der Errechnung des maßgebenden Betrages zu berücksichtigen. 2Vorauszahlungen sind nicht gesondert mitzuteilen. 3In der Mitteilung über die abschließende Zahlung ist anzugeben, ob eine oder mehrere Vorauszahlungen geleistet wurden.
(3) Bei wiederkehrenden Bezügen brauchen nur die erste Zahlung, die Zahlungsweise und die voraussichtliche Dauer der Zahlungen mitgeteilt zu werden, wenn mitgeteilt wird, dass es sich um wiederkehrende Bezüge handelt.
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ZAAAC-51815
1Anm. d. Red.: § 7 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1790) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 Nr. 5 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 VO v.
(BGBl I S. 2449)
wird § 7 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 werden die Wörter „Behörden, juristische Personen des
öffentlichen Rechts,“ durch die Wörter „Behörden und andere
öffentliche Stellen,“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird
wie folgt gefasst:
„Mitteilungen über Zahlungen sind
nicht zu übermitteln, wenn die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im
Kalenderjahr weniger als 1 500 Euro betragen;“.
c) Absatz 3 wird
aufgehoben.