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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Keine Schenkungsteuer beim Formwechsel eines Vereins in eine Kapitalgesellschaft
Der Formwechsel eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft S. 594unterliegt nicht der Schenkungsteuer (Bezug: § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG).
Praxishinweise: Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG führt nur die Auflösung eines Vereins zu einem steuerpflichtigen Vermögensanfall. Mit einer Auflösung kann aber die Umwandlung eines Vereins in eine Kapitalgesellschaft nicht gleichgestellt werden. Der Formwechsel führt bei den Vereinsmitgliedern, die nun Gesellschaftsanteile an der Kapitalgesellschaft erhalten, zu keinem steuerpflichtigen Vermögensanfall, da § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Der Formwechsel stellt auch keinen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) dar. Ein solcher könnte nach Ansicht des BFH nur dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft in einem engen zeitli...