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Erfolgswirksamkeit und Realisationszeitpunkt empfangener Ausschüttungen?
Stichworte: Mehrheitsbeteiligungen, Altgewinne, Superdividende, Mitgliedschaftsrecht, Gläubigerrecht
I. Sachverhalt
U hält Anteile an den Kapitalgesellschaften A und B. Die Beteiligungen unterscheiden sich in sachlicher und zeitlicher Hinsicht:
U hält eine Mehrheitsbeteiligung an A und zwar seit .
An B ist U nur mit 5 % beteiligt, allerdings schon seit .
Beide Beteiligungsunternehmen stellen ihre Bilanzen für das kalendergleiche Geschäftsjahr 01 im März 02 unter Berücksichtigung des Gewinnverwendungsvorschlags auf und beschließen jeweils am eine entsprechende Ausschüttung für 01.
Das Geschäftsjahr des U läuft vom 1.4. bis zum 31.3.
II. Fragestellungen
Wann sind die Ausschüttungen der A und B für 01 von U als Beteiligungsertrag zu erfassen?
Hängt die Realisation des Beteiligungsertrags von der sachlichen Ausgestaltung – Mehrheits- vs. Minderheitsbeteiligung – und dem Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs – nach 01 vs. in 01 – ab?
III. Lösungshinweise
1. Mitgliedschaftsrecht und Gläubigerrecht
Mit dem Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist u. a. das Recht auf Teilhabe am (Bilanz-)Gewinn nach Maßgabe des Gewinnverwendungsbeschlusses verbunden (§ 58 Abs. 4 AktG, § 29 GmbHG).
Dieser Gewinnanspruch ist unselbständiger Teil des Mitgliedschaftsrechts. Erst...