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Die Einführung der Zinsschrankenregelung und des IFRS-Jahresabschlusses als Grundlage für deutsche Besteuerungszwecke
Die Regelung zur Zinsschranke schränkt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen für jede Art der Fremdfinanzierung, insbesondere auch die Bankenfinanzierung, erheblich ein.
Der Stpfl. kann sich der Anwendung der Zinsschrankenregelung entziehen, wenn der Schuldzinsenüberhang unter 1,0 Mio € liegt, das Unternehmen nicht zu einem Konzern gehört oder die Eigenkapitalquote des Betriebs gleich oder höher als die des Konzerns ist (sog. „ Escape-Klausel”). Für die Ermittlung der Eigenkapitalquoten sind vorrangig der IFRS-Einzelabschluss und der IFRS-Konzernabschluss heranzuziehen.
Aufgrund des erweiterten Konzernbegriffs und der Modifikationen hinsichtlich des Konsolidierungskreises des § 4h Abs. 3 EStG n. F. ist für steuerliche Zwecke ein separater IFRS-Konzernabschluss zu erstellen. Die Probleme, die sich aus der Interpretationsbedürftigkeit der IFRS ergeben, hat der Gesetzgeber bei Einführung der Zinsschrankenregelung und der damit verbundenen Escape-Regel nicht berücksichtigt.
Am hat der Bundesrat dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 , das am vom Bundestag beschlossen wurde, zugestimmt. Mit diesem G...