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Verlustausgleich aus Optionsgeschäften vor 1999
Prämien für Glattstellungsgeschäfte als Werbungskosten abziehbar
Das BVerfG hatte bereits 1998 entscheiden, dass § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG in der bis 1998 geltenden Fassung die Verlustverrechnung für Verluste aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter in verfassungswidriger Weise beschränkte. Unklar war jedoch, ob die Entscheidung auch auf vergleichbare Verlustverrechnungsbeschränkungen anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung wollte nur für Verluste aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter einen unbeschränkten Verlustausgleich zulassen. Nachdem der BFH bereits entschieden hatte, dass auch die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 23 EStG bis 1998 unter Berücksichtigung der BVerfG-Entscheidung verfassungswidrig war, ist es nur konsequent, dass er nunmehr auch mit Urteil v. - IX R 23/06 für Verluste aus Optionsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG eine unbeschränkte Verlustverrechnung für Jahre vor 1999 zulässt. Darüber hinaus hat er bestätigt, dass Prämien für Glattstellungsgeschäfte als Werbungskosten bei den Einnahmen als Stillhalter zu berücksichtigen sind.
Funktionsweise von Optionsgeschäften
Der Kläger erzielte aus Optionsgeschäften an der Deutschen Terminbörse in den Jahren 1997 und 1998 Stillhalterprämien, denen jedoch von ihm gezahlte Prämi...